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*Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr
Die Bertelsmann BKK darf die Kosten einer häuslichen Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte übernehmen, um eine stationäre Krankenhausbehandlung zu vermeiden, eine stationäre Krankenhausbehandlung zu verkürzen oder um das Behandlungsziel zu erreichen.
Voraussetzung ist, dass keine im Haushalt lebende Person den Kranken im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.
Die häusliche Krankenpflege kann auch in Schulen, Kindergärten, Betreutem Wohnen, Werkstätten für Behinderte, und im Einzelfall stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden.
Der Gesetzgeber sieht eine Zuzahlung von 10 % der Kosten vor. Hinzu kommen 10 € je Verordnung. Die Zuzahlung ist auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt, in denen Sie tatsächlich häusliche Krankenpflege in Anspruch nehmen.
Dient die häusliche Krankenpflege dem Sichern des Ziels der ärztlichen Behandlung, übernimmt die BKK, über die Behandlungspflege hinweg, auch die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Vorausgesetzt, dass keine Leistung der Pflegeversicherung bezogen wird.
Halten Krankenhausärzte bei der Entlassung ihrer Patienten eine häusliche Krankenpflege für notwendig, können sie diese für fünf Arbeitstage (Montag – Freitag) verordnen. Nicht mitgezählt, aber abgedeckt sind das Wochenende, Feiertage und der Entlasstag. Außerdem müssen die Krankenhausärzte im Falle der Verordnung von häuslicher Krankenpflege die weiterbehandelnden niedergelassenen Ärzte rechtzeitig vor der Entlassung des Patienten informieren.
Beispiel: Wird der Patient am Freitag entlassen, kann der Krankenhausarzt eine Verordnung vom Entlassungstag bis zum nächsten Freitag ausstellen.
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